Das Bundeskleingartengesetz, das seit 1990 auch für die 5 neuen Bundesländer gilt, stellt den Rahmen dafür das Kleingartenwesen. Es definiert genau, was ein Kleingarten ist, im Unterschied etwa zur Datscha.
Das Grundanliegen des Kleingartengesetzes war es, auch Menschen mit geringerem Einkommen eine Erholung im Grünen zu ermöglichen. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR waren Kleingarten jedoch jahrzehntelang nicht die Bundeskleingartengesetz unterworfen.
Deshalb hat sich dort eine andere rechtliche Situation entwickelt, die nunmehr, durch die Wirkung des Bundeskleingartengesetzes, Probleme bereiten kann. Beispielsweise sieht das Bundeskleingartengesetz eine maximal erlauben Größe von 24 m² zu. In der DDR gab es dazu keine Begrenzung, genehmigt wurden glauben bis 40 m². Diese sind nun auch in den Kleingarten vorhanden und widersprechen somit dem Bundeskleingartengesetz.
Auch andere Regelungen des Bundeskleingartengesetz stehen diametral der Praxis in der ehemaligen DDR entgegen. Beispielsweise sieht das Bundeskleingartengesetz vor, dass in der Laube weder Wasser noch Strom vorhanden sein darf. In der DDR gab es dazu höchstens Versorgungsprobleme, aber keine Beschränkungen.
Die Rechtsprechung hat teilweise Klarheit geschaffen
Aus diesem Widerspruch heraus mussten Gerichte tätig werden, die meist die de facto Situation in den östlichen Teilen der Bundesrepublik als rechtskonform ansehen. Nach nunmehr 25 Jahren Streit in dieser Hinsicht ist klar, dass Baulichkeiten in Kleingarten, die zu DDR Zeiten rechtmäßig errichtet wurden, bestehen bleiben dürfen. Mindestens so lange, wie der derzeitige Eigentümer sie nutzt.
Das Problem entsteht jedoch bei Abgabe des Kleingartens. Viele Bezirksverbände der Gartenfreunde, die als Zwischenpächter gegenüber dem Eigentümer und dem Unterpächter des Kleingartens fungieren, bestehen auf Rückbau von Baulichkeiten. Und viele Gerichte stimmen diesem zu, denn das Bundeskleingartengesetz ist in dieser Hinsicht eindeutig.
Das bedeutet unter Umständen, dass ein abgeben der Kleingärtner sein Eigentum auf eigene Kostenrück bauen oder abreißen muss. Dies stellt, im Gegensatz zu den Intentionen des Bundeskleingartengesetzes, eine deutliche soziale Härte dar. Aus diesem Grunde werden immer mehr Rückbauregelungen in neue Verträge aufgenommen.
Die verschiedenen Kleingartenverbände streiten
Neben den Bezirks- und Landesverbänden der Gartenfreunde gibt es noch weitere Kleingartenorganisationen wie den VDGN. Sie haben unterschiedliche Ansichten zum Thema des Rückbaus von Lauben in Kleingarten. Langsam setzt sich jedoch bei den Verantwortlichen die Ansicht durch, dass ein Rückbau nicht immer zu vermeiden ist, dieser jedoch sozialverträglich durchgeführt werden muss.