Die Gesetze zum Denkmalschutz gelten zu großen Teilen, inhaltsbezogen beschränkt, ebenso für historische Gartenanlagen. Dies ist gesetzlich in den Landes-Denkmalschutzgesetzen verankert. Diese unterscheiden sich zwar von Bundesland zu Bundesland, haben jedoch allemal den gemeinsamen Konsens, dass historische Gartenanlagen und Denkmäler die aus Pflanzenteilen oder zur Gänze aus Pflanzen bestehen, auch gesetzlich geschützte Denkmäler sein können.
Pro forma gelten sie nach dem Gesetz als Bauwerke. Die Unterschutzstellung kann auf zwei verschieden Arten erfolgen. Einmal stellt das Gesetz alle Objekte, welche den Kriterien des Denkmalschutzes entsprechen, generell unter Denkmalschutz. So haben Denkmallisten lediglich einen formellen Charakter. Es besteht die Möglichkeit, dass das Objekt in gesonderten Listen der Denkmäler aufgeführt ist. Das macht es dem Besitzer einfach, da er lediglich in der Liste nachforschen muss.
Doch die Aktualisierung und ebenso die Erstellung dieser Liste ist äußerst arbeitsaufwendig, erheblich, eigentlich unentschuldbare Erfassungsdefizite sind entstanden. Ein unbefriedigendes System. Jedoch geradezu märchenhaft, wenn man sich die Situation in England ansieht. Hier sind lediglich etliche historische Gärten, nach dem English Heritage ausgewählt, dem National Heritage Act entsprechend, in einem Verzeichnis erfasst.
Kriterien stellen die historische Bedeutung des Gartens sowie der Seltenheitswert und die landschaftsgestalterische Qualität dar. Zeittypische Gärten sind für die Denkmalpflege und zur Konservierung nicht vorgesehen. Einige Freilichtmuseen versuchen den Zeitgeist einzufangen, Gärten translozierter Häuser sind das Mittel. Indem sie beispielsweise das Elternhaus Paul Mc Cartneys in den National Trust eingliedern, versuchen die Briten, ihre Identität zu konservieren. Ein Gesetz zum Schutz von Gärten gibt es jedoch nicht.
Der amtliche Garten
Verantwortlich für den Denkmalschutz von Gärten in der Bundesrepublik Deutschland sind Fachbehörden als auch Verwaltungsbehörden. Wirklich fachlich zuständig sind die Gartendenkmalpflegeabteilungen bei den Denkmalfachbehörden. Hier sollte sich technisches und wissenschaftliches Fachwissen finden, dass die rechtliche und verwaltungsmäßige Durchführung durch die Denkmalschutzbehörden beraten und finanziell unterstützen kann.
Auch der laufende Unterhalt des geschützten Denkmals wird teilweise von Behörden bezahlt, natürlich bei Gebäuden bzw. Denkmälern in öffentlichem Besitz. Bei Denkmälern in privater Hand wird das Grundgesetz zum Tragen kommen. Denn „Eigentum verpflichtet“. Dies kann selbstverständlich nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Denkmaleigentümers geschehen, Förderungen durch öffentliche Mittel sind durchaus üblich und in aller Regel auch durchaus erhältlich.